Vereinssatzung

Unsere Satzung

Satzung als PDF

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gateway Förderverein.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.



§2 Zweck des Vereins

  1. Die Zwecke des Vereins sind die nachhaltige Förderung der Gateway Gründungszentren an Kölner Hochschulen und die Unterstützung ihrer Arbeit zur Etablierung unternehmerischen Denkens und Handelns, bis hin zu Unternehmensgründungen durch Studierende, Wissenschaftler*innen, Absolvent*innen und Mitarbeiter*innen. Ein weiterer Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung an den Hochschulen des Kölner Gateway Netzwerks, zur Unterstützung von Wissenstransfer in die Wirtschaft und Gesellschaft.

   2. Diese Zwecke werden besonders erreicht durch:

  1. Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsorenverträgen zur Unterstützung der Gründungsberatung und der Begleitung von gründungsinteressierten Studierenden und Wissenschaftler*innen, Absolvent*innen und Mitarbeiter*innen durch die Gateway Gründungszentren
  2. (Teil-)Finanzierung von Personal in den Gateway Gründungszentren, z.B. Start-up Coaches
  3. Finanzielle Unterstützung von Stellen für Gateway Transferscouts und Transferbotschafter*innen an allen Fakultäten in den Hochschulen der Gateway Gründungszentren zur Identifizierung und praktischen Umsetzung von Potenzialen für Transferprojekte in der Wissenschaft
  4. Finanzielle Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Strukturen für die Gründungsbegleitung in den Gateway Gründungszentren
  5. Unterstützung der Arbeit der Gateway Gründungszentren, um die Studierenden und Wissenschaftler*innen, Absolvent*innen und Mitarbeiter*innen der Hochschulen im Gateway Netzwerk für die Themen Innovation und Unternehmertum zu sensibilisieren und ihnen die Entwicklung und Umsetzung von innovativen, wissens- und technologiebasierten Geschäftsideen zu ermöglichen
  6. Unterstützung, auch finanzieller Art, von Studierenden und Wissenschaftler*innen, Absolvent*innen und Mitarbeiter*innen, um ihnen die Entwicklung von Gründungsideen zu ermöglichen (z.B. durch Preisgelder oder Stipendien)
  7. Bildung eines Netzwerks von Alumni, Freunden und Fördernden des Gateway Netzwerks
  8. Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der Gründungskultur
  9. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des guten Rufs der Gateway Gründungszentren und ihrer Arbeit.



§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder sowie geborene Mitglieder und auch Ehrenmitglieder.                               
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Gemeinschaft werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit den Zielen des Vereins übereinstimmt.
  3. Assoziiertes Mitglied des Vereins kann jede wissenschaftliche und andere ebenfalls gemeinnützige Organisation werden, welche die Ziele des Vereins in besonderem Maße unterstützt. Assoziierte Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, können dem Verein aber ideelle Beiträge zukommen lassen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Geborene Mitglieder des Vereins können nur die zertifizierten Gateway Hochschulen werden. Geborene Mitglieder haben ein Stimmrecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Ehrenmitgliedschaften des Vereins sind möglich, sofern sie den Vereinszwecken förderlich sind. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von den Beitragsleistungen befreit.
  6. Ist das Mitglied keine natürliche Person, so kann es dem Verein eine natürliche Person namentlich benennen, die das Mitglied gegenüber dem Verein vertritt. Besteht eine solche Benennung nicht, so sind der/die gesetzlichen Vertreter*in des Mitglieds der/die Vertreter*in gegenüber dem Verein.
  7. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln auf Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
  8. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
  9. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt und für die Dauer der Mitgliedschaft, die Vereinsziele nach besten Kräften zu unterstützen.



§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beendigung der Liquidation. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, endet außerdem durch deren Erlöschen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand. Maßgebend für Rechtzeitigkeit des Austritts ist der Zugang beim Vorstand.
  3. Sofern ein Mitglied ohne Grund die Mitgliederbeiträge gemäß der Beitragsordnung nicht entrichtet, kann, auf einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes, das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied umgehend mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

         Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen
         eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend

         über den Ausschluss entscheidet.

   5.  Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle seine Rechte gegenüber dem Verein.



§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen Jahresbeiträge gemäß der Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung beschlossen hat. Die Beitragsordnung kann neben den regulären Jahresbeiträgen auch einmalige Umlagen enthalten.
  2. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind jährlich fristgemäß der Beitragsordnung zu bezahlen.
  3. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand auch einmalige monetäre Zuwendungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen.
  4. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Assoziierte Mitglieder, geborene Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.



§6 Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:

         a) der Vorstand,

         b) die Mitgliederversammlung.



§7 Der Vorstand

  1. Im Sinn des §26 BGB besteht der Geschäftsführende Vorstand aus drei Personen. Er wird gebildet aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister*in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Geborene Mitglieder (zertifizierte Gateway Hochschulen) werden immer durch jeweils eine/n Vertreter*in im Geschäftsführenden oder im erweiterten Vorstand repräsentiert.
  3. Das Amt des/der Schatzmeister*in wird immer von einem/einer Vertreter*in der Universität zu Köln (geborenes Mitglied) besetzt.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  6. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen/eine Vorsitzende*n und eine/n Stellv. Vorsitzende*n.
  7. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
  8. Der Vorstand kann einen beratenden Beirat mit bis zu zehn Personen, die nicht alle Vereinsmitglieder sein müssen, berufen.
  9. Der Vorstand kann im Innenverhältnis seine Leitungsaufgaben an eine/n Angestellten oder ehrenamtlichen Geschäftsführer*in delegieren.



§8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu      seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Die Ausübung von Aktivitäten zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Die Erstellung eines Jahresberichts und einer schriftlichen Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) zur Vorlage in der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung
  • Die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans für das kommende Jahr zur Vorlage in der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung
  • Überprüfung und ggfs. Vorbereitung eines Vorschlags zur Anpassung der Beitragsordnung
  • Die Entscheidung über einen Verteilerschlüssel zur Gewährung von finanzieller Unterstützung für im Förderverein vertretende Gateway Gründungszentren
  • Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Repräsentation des Vereins im Außenverhältnis

  Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.



§9 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder gem. §3, bzw. bei juristischen Personen deren Vertreter.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.



§10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

  Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines    Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung , die mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erteilt wird,

  erforderlich ist. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist außerdem mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb

  oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung

  der Mitgliederversammlung, die ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erteilt wird, erforderlich ist.



§11 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, ab dem Tage der Wahl gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperioden der gewählten Vorstandsmitglieder sind im Regelfall auf zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden beschränkt. Unter besonderen Umständen kann die Mitgliederversammlung eine Verlängerung um eine zusätzliche Amtsperiode für ein gewähltes Vorstandsmitglied beschließen.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit sofortiger Wirkung mit dem Ausscheiden seines Mitgliedsunternehmens aus dem Verein.



§12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand (der Geschäftsführende und der erweiterte Vorstand) trifft nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden.
  3. Im Normalfall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Bei Bedarf kann, mit Einstimmung aller Vorstandsmitglieder, eine Vorstandssitzung auch kurzfristiger einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in, anwesend sind. Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenz- als auch als fernmündliche oder Online-Sitzungen abgehalten werden.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen sind,  die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Leitenden der Vorstandssitzung.



§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der zwei Rechnungsprüfer*innen (dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein)
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts der Rechnungsprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen
  • Beschlussfassung der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über den kommenden Wirtschaftsplan
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

   2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden

        Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges

        und der vorhergehenden Diskussion einer/m Wahlleiter*in übertragen werden.

   3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den

        Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der

        Mitgliederversammlung einholen.

   4. In der Mitgliederversammlung haben jedes ordentliche und jedes geborene Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann

        ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung

        gesondert zu erteilen.



§14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
  2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  3. einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, oder
  4. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen mindestens eine Woche vor Versammlungstermin dort eingegangen sein.
  6. In der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung nach Abs. 1 Buchst. b sind in der Versammlung über die Entlastung des Vorstands nach Vorlage eines Kassenprüfungsberichtes Beschluss zu fassen und ggf. Vorstandswahlen abzuhalten.
  7. Die Mitgliederversammlung ist eine Präsenzversammlung. Falls aus rechtlichen Gründen keine Versammlung in Person durchgeführt werden kann, ist die Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung als Online-Versammlung möglich. Hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen.



§15 Form der Einberufung

  1. Der Vorstand lädt die Mitglieder postalisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte vier Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.



§16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.



§17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigte Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und geborene Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen (anwesenden) gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene (anwesende) Stimmen.
  4. Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie in der Ladung als Tagesordnungspunkte aufgeführt worden sind.
  5. Die Abstimmungen sind offen, auf Antrag kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleitenden und des Protokollführenden, die Namen und Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Der/die Protokollführer*in wird von dem/der Versammlungsleiter*in bestimmt; zu dem Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.



§18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15, 16 und 17 entsprechend.



§19 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.



§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 17 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Vorhandenes Vereinsvermögen wird dem Vereinszweck folgend zur Unterstützung der Gateway Gründungszentren, oder möglicher Nachfolge-Organisationen, entsprechend dem Verteilerschlüssel zur Unterstützung der Gateway Gründungszentren verwendet. Dabei ist die Verwendung des Vermögens für die genannten Zwecke sicherzustellen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



§21 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig.
  2. Die ungültige Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.



Aktualisierte Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.09.2023

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